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   BGH, 30.11.1955 - VI ZR 100/54   

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BGH, 30.11.1955 - VI ZR 100/54 (https://dejure.org/1955,449)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1955 - VI ZR 100/54 (https://dejure.org/1955,449)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1955 - VI ZR 100/54 (https://dejure.org/1955,449)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 711
  • DVBl 1956, 454
  • DB 1956, 277
  • DÖV 1956, 368
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 06.12.1939 - II 34/39

    Kann der Anspruch, daß ein Reichsinnungsverband eine in sein Aufgabengebiet

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - VI ZR 100/54
    Dagegen ist es unzulässig, daß ein ordentliches Gericht in ein öffentlich-rechtliches Aufgabengebiet einer hiermit betrauten Stelle durch Verbote eingreift (vgl. das in BGHZ 14, 222 abgedruckte Urteil des erkennenden Senats und die dort erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts RGZ 158, 257 [261]; 162, 181 [191]).

    Es liegt allein bei der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur fachlichen Betreuung ihrer Mitglieder nachkommen zu müssen glaubt, ohne daß ordentliche Gerichte zum Eingreifen berechtigt sind (so für den damaligen Reichsinnungsverband RGZ 162, 181 [191]; ähnlich bezüglich der Landwirtschaftskammern RGZ 71, 44 [48]).

    Eine Ausnahme würde höchstens bei reinen Willkürmaßnahmen anzuerkennen sein (RGZ 162, 181 [191]), wovon im vorliegenden Fall nicht die Rede sein kann.

    Schließlich greift hier auch noch die Erwägung ein, daß bei einer auf die gesamten Belange der Wirtschaft gerichteten Tätigkeit sich eine öffentlichrechtliche Körperschaft von einer ihr als zweckmäßig und erforderlich erscheinenden Maßnahme nicht schon deshalb abhalten zu lassen braucht, weil sie möglicherweise einzelnen ihrer Mitglieder zum Schaden gereichen kann (RGZ 162, 181 [190 f]).

  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 120/53

    Zulässigkeit des Rechtswegs

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - VI ZR 100/54
    Das folgt aus Art. 61 der Hamburger Verfassung vom 6. Juni 1952 (vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 14, 222 [230]).

    Dagegen ist es unzulässig, daß ein ordentliches Gericht in ein öffentlich-rechtliches Aufgabengebiet einer hiermit betrauten Stelle durch Verbote eingreift (vgl. das in BGHZ 14, 222 abgedruckte Urteil des erkennenden Senats und die dort erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts RGZ 158, 257 [261]; 162, 181 [191]).

    Wie in dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats BGHZ 14, 222 [231] für einen in dieser Hinsicht gleichliegenden Fall näher dargelegt worden ist, muß die Klägerin die Kosten der Berufung und der Revision tragen.

  • RG, 12.10.1938 - II 222/37

    1. Steht der Rechtsweg offen für den Anspruch, daß eine Gruppe der gewerblichen

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - VI ZR 100/54
    Es gibt vielmehr auch nichtobrigkeitliche öffentlich-rechtliche Verwaltungsakte, die nicht dem bürgerlichen Recht unterstellt sind (RGZ 158, 257 [261]).

    Dagegen ist es unzulässig, daß ein ordentliches Gericht in ein öffentlich-rechtliches Aufgabengebiet einer hiermit betrauten Stelle durch Verbote eingreift (vgl. das in BGHZ 14, 222 abgedruckte Urteil des erkennenden Senats und die dort erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts RGZ 158, 257 [261]; 162, 181 [191]).

  • RG, 01.05.1909 - V 292/08

    Ist für die Klage auf Unterlassung von Maßnahmen, die von einer preußischen

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - VI ZR 100/54
    Mit Recht hat das Reichsgericht in RGZ 150, 140 [143] betont: "Den in § 249 BGB ausgesprochenen Grundsatz, daß Schadensersatz durch Herstellung des Zustandes zu leisten ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, können die Gerichte nur soweit verwirklichen, als ihre Befugnisse überhaupt reichen." Zu billigen sind auch seine weiteren Ausführungen in derselben Entscheidung: "Die vorbeugende Unterlassungsklage beschränkt sich auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und kann kein Mittel bilden, Beamte auf Unterlassung künftiger Amtshandlungen in Anspruch zu nehmen." Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich das Verbot gegen den Staat selbst, gegen einen Beamten oder gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet, sofern dieser die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vom Staat übertragen worden ist, denn insoweit tritt sie an die Stelle des Staates (RGZ 71, 44 [47]), und ebenso ist es, wie bereits ausgeführt, nicht entscheidend, ob es sich um das Verbot einer obrigkeitlichen oder einer sonstigen Betätigung im Rahmen des öffentlichen Rechts handelt (Rosenberg a.a.O. 38).

    Es liegt allein bei der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur fachlichen Betreuung ihrer Mitglieder nachkommen zu müssen glaubt, ohne daß ordentliche Gerichte zum Eingreifen berechtigt sind (so für den damaligen Reichsinnungsverband RGZ 162, 181 [191]; ähnlich bezüglich der Landwirtschaftskammern RGZ 71, 44 [48]).

  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - VI ZR 100/54
    Während im allgemeinen das Revisionsgericht Fragen des sachlichen Rechtes nach dem Rechtszustand in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, gewöhnlich in dem der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu beurteilen hat, sofern nicht später erlassene Vorschriften nach ihrem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis mit erfassen (BGHZ 9, 101), ist für die Zulässigkeit des Rechtsweges immer der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebend (RG Warn 1926, 248 Nr. 167; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl. S. 43).
  • RG, 31.01.1936 - III 221/35

    Kann gegen einen Beamten auf Grund der Behauptung, er habe in einem von ihm

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - VI ZR 100/54
    Mit Recht hat das Reichsgericht in RGZ 150, 140 [143] betont: "Den in § 249 BGB ausgesprochenen Grundsatz, daß Schadensersatz durch Herstellung des Zustandes zu leisten ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, können die Gerichte nur soweit verwirklichen, als ihre Befugnisse überhaupt reichen." Zu billigen sind auch seine weiteren Ausführungen in derselben Entscheidung: "Die vorbeugende Unterlassungsklage beschränkt sich auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und kann kein Mittel bilden, Beamte auf Unterlassung künftiger Amtshandlungen in Anspruch zu nehmen." Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich das Verbot gegen den Staat selbst, gegen einen Beamten oder gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet, sofern dieser die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vom Staat übertragen worden ist, denn insoweit tritt sie an die Stelle des Staates (RGZ 71, 44 [47]), und ebenso ist es, wie bereits ausgeführt, nicht entscheidend, ob es sich um das Verbot einer obrigkeitlichen oder einer sonstigen Betätigung im Rahmen des öffentlichen Rechts handelt (Rosenberg a.a.O. 38).
  • RG, 29.09.1931 - III 366/30

    1. Erlangen Angestellte preußischer Gemeinden und Gemeindeverbände schon durch

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - VI ZR 100/54
    Das Reichsgericht hat allerdings verschiedentlich angenommen (RGZ 134, 17 [24]; RG JW 1927, 1257 [1258]; ähnlich auch Stein-Jonas, ZPO, 17. Aufl. § 549 III A 1 d), daß nur Reichsrecht, heute also Bundesrecht, die von der Zivilprozeßordnung begründete Zuständigkeit des Revisionsgerichts ausschließen könne.
  • BGH, 14.12.1959 - V ZR 197/58

    Prozeßführungsbefugnis als Prozeßvoraussetzung

    - IV. ZS - BGHZ 30, 112 [114] = NJW 59, 1587 - V. ZS - VI ZR 100/54 v. 30.11.1955, insoweit in LM Nr. 29 zu § 549 ZPO und NJW 56, 711 nicht abgedruckt).
  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 2/75

    Auto-Analyzer I

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist bei der Entscheidung der Frage, ob eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, vielfach auf die Rechtsfolge abgestellt und dahin entschieden worden, der Zivilrechtsweg sei verschlossen, wenn sich der Klageantrag gegen eine hoheitliche - sei es auch nur eine schlicht verwaltende - Maßnahme der öffentlichen Hand richte (vgl. BGHZ 41, 264, 266; 37, 160, 163; 29, 187, 189; 14, 222, 226; 5, 76, 82; Urt. v. 25.6.64 - KZR 4/63, LM RVO § 368 Abs. 1 Nr. 1; Urt. v. 30.11.55 - VI ZR 100/54, NJW 1956, 711, 712).
  • BGH, 22.02.2001 - III ZR 150/00

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Handwerkskammer bei Erstellung eines

    Die Durchführung dieser den Handwerkskammern von Gesetzes wegen obliegenden Beratungsdienste stellt sich dabei als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1955 - VI ZR 100/54 - NJW 1956, 711; Webers, GewArch 1997, 405 f).
  • BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56

    Rechtsmittel

    Für die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, ist entscheidend, welcher Art das Klagbegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (BGHZ 14, 222 [225], BGH NJW 1956, 711).

    Entscheidungen, Anordnungen oder Verfügungen können die Landesvereinigungen im Gegensatz zu den aufgelösten Organisationen des Reichsnährstandes nicht treffen (vgl. Dietrich MilchFettG 2. Aufl. Anm. zu § 14), dagegen ist ihnen eine Tätigkeit, die zwar nicht obrigkeitlicher, aber gleichwohl hoheitlicher Natur ist, sogenannte schlichtverwaltende Tätigkeit (vgl. BGH NJW 1956, 711) nicht entzogen.

    Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht nur bei Behörden, sondern auch bei Körperschaften des öffentlichen Rechts angewendet, wenn diese eine nicht fiskalische, also nicht in das Gebiet des bürgerlichen Rechts fallende Verwaltungstätigkeit im Rahmen der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben entfaltet (RG Warn-Rspr 1929 Nr. 143 - Handwerkskammer; RG JW 1938, 113 = HRR 1938 Nr. 147 - Reichshandwerksmeister; BGH NJW 1956, 711 - Handelskammer in Hamburg).

  • BGH, 09.07.1956 - III ZR 320/54

    Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung

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  • BGH, 18.03.1964 - V ZR 44/62

    Rechtsweg für Immissionsabwehrklage

    Ist der Klaganspruch nach seiner tatsächlichen Begründung die Rechtsfolge eines Sachverhalts, der nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts für die Entstehung eines solchen Anspruchs Raum läßt, dann handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (BGHZ 5, 76, 81 ff; 29, 187; 34, 349, 353; NJW 1956, 711; BGH LM GVG § 13 Nr. 55).
  • BFH, 09.09.1993 - IV R 14/91

    Betriebsvermögen - Gesellschafter-Grundstück - Finanzgerichtsverfahren -

    In Fällen dieser Art ist das geänderte Verfahrensrecht im Revisionsverfahren auch dann zu beachten, wenn diese Gesetzesänderung erst nach Erlaß des finanzgerichtlichen Urteils in Kraft getreten ist und nicht auf den Zeitpunkt des Ergehens des FG-Urteils zurückwirkt (BFH-Urteil vom 8. Februar 1977 VIII R 50/74, BFHE 121, 379, BStBl II 1977, 516; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 118 Rz. 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 30. November 1955 VI ZR 100/54, Zeitschrift für Zivilprozeß - ZZP - 1956, 189).
  • BGH, 21.02.1962 - V ZR 144/60

    Revisibilität ausländischen Rechts

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  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 248/77

    Rechtsweg für Verlangen auf Vornahme von Notaramtshandlungen

    Ein Zivilgericht darf daher einem Notar ebenso wie einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. November 1955 - VI ZR 100/54 = LM § 549 ZPO Nr. 29 = NJW 1956, 711) grundsätzlich kein bestimmtes Handeln in amtlicher Eigenschaft vorschreiben oder verbieten.
  • BGH, 13.03.1956 - VI ZR 146/55

    Rechtsmittel

    Für die Frage, ob ein bürgerlicher oder ein dem Gebiet des öffentlichen Rechts angehörender Rechtsstreit vorliegt, ist entscheidend, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist (BGHZ 14, 222 [225] und Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1955 - VI ZR 100/54 - WM 1956, 387).

    Ansprüche auf Grund eines von ihr erlassenen Hoheitsaktes zu, so gehören solche Ansprüche nicht dem bürgerlichen Recht an (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1955 - VI ZR 100/54 - WM 1956, 387 [390]).

  • BFH, 27.02.1976 - VI R 97/72

    Begriff "öffentliche Dienste" im Sinne des § 3 Ziff. 12 Satz 2 umfaßt den

  • BGH, 22.05.1958 - 1 StR 551/57
  • BGH, 25.09.1957 - V ZR 220/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.03.1975 - I ZR 5/74
  • BGH, 22.02.1984 - IVb ZR 57/82

    Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils in der Türkei - Zuständigkeit der

  • BGH, 08.11.1956 - III ZR 159/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 149/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.12.1956 - III ZR 99/55

    Rechtsmittel

  • LG München I, 17.02.1964 - 10 Q 9/64
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